Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unterscheide ich mich deutlich von den selbst ernannten Sachverständigen. Die persönlichen Voraussetzungen einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung sind:
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde, hat seine besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen. Alle diese Anforderungen müssen gegeben sein. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
Die alleinige Bezeichnung "Sachverständiger" bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist nicht gesetzlich geschützt. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann eine öffentlich Bestellung und Vereidigung, aus folgenden Gründen, nicht ersetzen:
Nur der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige führt im Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde, die er durch mehrere Prüfungen belegt hat.
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung geprüft.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertraute Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Im Gerichtsverfahren steht ihm aber kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, überwacht.
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Sachverständiger
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Seit 2014 bin ich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Tischler-/Schreinerhandwerk von der Handwerksammer Heilbronn-Franken bestellt.